
Grobe Fahrlässigkeit und die Auswirkung auf den Versicherungsschutz
Als Fußgänger mit dem Handy in der Hand und dem Blick aufs Display unachtsam die Straße überquert, das Fenster im Sommer gekippt, aber nicht zuhause oder bei brennender Kerze eingeschlafen – eine Unachtsamkeit kann teuer werden – trotz vermeintlichem Versicherungsschutz.
Und wer hat nicht mehr den schrecklichen Brand vor einigen Jahren im Krefelder Zoo im Gedächtnis, bei dem unüberlegt gezündete Himmelslaternen einen verheerenden Schaden anrichteten?
Zuweilen müssen sich Versicherte leider mit juristischen Feinheiten auseinandersetzen. Eine davon ist die sogenannte grobe Fahrlässigkeit: Leicht fahrlässig verursachte Schäden fallen in aller Regel unkompliziert unter den Versicherungsschutz, vorsätzlich herbeigeführte Schäden fallen nie darunter. Die grobe Fahrlässigkeit liegt irgendwo in der Mitte. Dann kommt es auf die Bedingungen der jeweilige Police und den konkreten Einzelfall an.
Aber was ist grob fahrlässig eigentlich?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die notwendige Sorgfaltspflicht beim Herbeiführen eines Versicherungsfalls in hohem Maße missachtet wurde. Man hat also nicht nur aus Versehen gehandelt, sondern sich trotz Kenntnis eines bestehenden Risikos sehr unüberlegt verhalten.
Das ist immer dann der Fall, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer sich mit dem Blick aufs Handy auf der Straße bewegen – ob als Fußgänger, als Fahrradfahrer oder Autofahrer spielt dabei keine Rolle.
Das ist auch dann der Fall, wenn Sie im Sommer abends die Fenster zum Lüften geöffnet haben, während Sie im Biergarten den Feierabend genießen.
Grob fahrlässig sind beide Fälle, aber einmal trifft es Ihre Haftpflichtversicherung, das andere mal Ihre Hausratversicherung. Aber auch im Bereich der Wohngebäudeversicherung kann das eine Rolle spielen.
Schäden, die der Versicherte grob fahrlässig verursacht, können je nach Vertragsklauseln dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlt oder ihre Leistung kürzt (sogenannte Quotelung). Wie viel die Gesellschaft auszahlt, hängt im Fall einer Leistungskürzung von der jeweiligen Schwere des Verschuldens des Versicherten ab und endet in aller Regel in einem Rechtsstreit mit der Versicherung.
Der Beitragsunterschied zwischen einem modernen leistungsstarken Tarif, der die grobe Fahrlässigkeit einschließt, zu einem einfachen Tarif ist oft gar nicht groß. Der Leistungsunterschied im Schadenfall kann aber erheblich sein. Und gerade bei älteren Tarifen ist die Leistung bei grober Fahrlässigkeit oft nicht vollumfänglich mitversichert.
Lassen Sie Ihre Tarife doch einmal überprüfen, ganz besonders dann, wenn der Tarif 10 Jahre und älter ist. Denn eigentlich ist es auch grob fahrlässig, das Risiko eines möglichen Leistungsauschlusses zu kennen, aber nicht auf einen leistungsstarken Tarif umzustellen.
Denken Sie doch einmal darüber nach und sprechen Sie uns gerne an!
Viele Grüße und bleiben Sie gesund!
Andreas Marschner
PS: Werfen Sie doch auch einmal einen Blick auf unsere Homepage: marschner.zsh.de
Wir beraten Sie gerne!